Unsere Satzung

Satzung des Fördervereins der Bildungszentrale der ver.di Jugend – Naumburg

(Stand: 04.07.2020)

Beschlossen auf der Gründungsversammlung am 2.2.2019.
Geändert auf 1. Mitgliederversammlung am 4.7.2020.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Fördervereins
  1. Der Verein führt den Namen Förderverein der Bildungszentrale der ver.di Jugend – Naumburg. Der Verein hat seinen Sitz in Naumburg (Hessen) und soll ins Vereinsregister beim Amtsgericht Kassel eingetragen werden. Nach der Eintragung trägt er den Zusatz e. V.
  2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Ziele des Fördervereins
  1. Zweck des Fördervereins ist
    • die Förderung der Jugendhilfe
    • die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studierendenhilfe
    • die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens
    • die Förderung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern
    • die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens im Geltungsbereich der AO. Hierzu gehören nicht Bestrebungen, die nur bestimmte Einzelinteressen staatsbürgerlicher Art verfolgen oder die auf den kommunalpolitischen Bereich beschränkt sind.
  2. Dieser Zweck wird insbesondere wie folgt verwirklicht:
    • Durch die ideelle und materielle Unterstützung der Bildungszentrale bei der Erfüllung ihrer Bildungsaufgaben.
    • Durch Maßnahmen, die dazu beitragen, das Leistungsangebot des Bildungszentrums zu sichern, zu erweitern und seine Ausstattung so zu entwickeln, dass das Haus konzeptionell stets auf der Höhe der Zeit ist.
    • Durch Unterstützung bei der konzeptionellen Weiterentwicklung von der Bildungszentrale organisierten Maßnahmen der politischen Jugendbildungsarbeit.
    • Durch das Beschaffen von Mitteln und das Sammeln von Spenden zugunsten der Bildungsarbeit der Bildungszentrale.
    • Durch das Erschließen und Finanzieren moderner Technologien für die didaktische Arbeit in der Bildungszentrale sowie durch die Unterstützung bei der Anschaffung von Ausstattung für die pädagogische Arbeit.
    • Durch Unterstützung bei der Öffentlichkeitsarbeit und Werbung für den Verein und die Arbeit der Bildungszentrale.
    • Durch konzeptionelle Unterstützung bei der baulichen Modernisierung der Bildungszentrale.
    • Durch Unterstützung der Bildungszentrale bei der Instandhaltung und Renovierung ihrer Räumlichkeiten und Freizeitmöglichkeiten.
  3. Die Förderung kann dadurch erfolgen, dass
    • der Verein Mittel zweckgebunden an die Bildungszentrale der ver.di Jugend weitergibt,
    • er die Kosten für z.B. Erweiterung des Freizeitbereichs, Einrichtungen im Sportraum, mediale Ausrüstung der Seminarräume übernimmt oder
    • sonstige Aktivitäten finanziert, die den Teilnehmenden der Bildungszentrale dienen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
  1. Der Förderverein der Bildungszentrale der ver.di Jugend verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. Er wird als Förderverein nach § 58 Nr. 1 AO tätig, der seine Mittel ausschließlich zur Förderung steuerbegünstigter Körperschaften verwendet.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
  1. Mitglieder des Vereins können natürliche Personen oder juristische Personen werden, soweit sie die Satzung unterstützen. Jugendliche unter 18 Jahren benötigen das schriftliche Einverständnis eines Erziehungsberechtigten.
  2. Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand textlich beantragt werden. Über den textlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit abschließend. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, Antragstellenden Ablehnungsgründe mitzuteilen.
  3. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitglieds bzw. durch Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.
  4. Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss durch textliche Kündigung zum Ende des Geschäftsjahrs unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
  5. Der Ausschluss eines Mitglieds mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund kann dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, Ordnungen, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor der Mitgliederversammlung zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.
  6. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden.
  7. Der Vorstand kann mit einfacher Mehrheit Personen als Ehrenmitglieder aufnehmen.
§ 5 Mitgliedsbeiträge

Für die Höhe der jährlichen Mitgliederbeiträge und Förderbeiträge ist die jeweils gültige Beitragsordnung maßgebend, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird. Ehrenmitglieder können durch Vorstandsbeschluss beitragsfrei gestellt werden.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind 1. die Mitgliederversammlung und 2. der Vorstand.

§ 7 Mitgliederversammlung
  1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung, sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
    • Die Jahresberichte entgegenzunehmen und zu beraten,
    • Rechnungslegung für das abgelaufene Geschäftsjahr und Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfenden,
    • Entlastung des Vorstandes,
    • die Wahl des Vorstandes,
    • die Wahl von zwei Kassenprüfenden,
    • Beschlussfassung über die Höhe der Mitgliedsbeiträge für Einzelmitglieder und Organisationen sowie   die Verabschiedung einer Beitragsordnung,
    • Beschlussfassung des vom Vorstand vorgelegten Haushaltsplans für das kommende Geschäftsjahr,
    • Beschlussfassung der Satzung und Änderungen der Satzung,
    • Entscheidung über die Bestellung eines/r Wirtschaftsprüfenden,
    • Beschlussfassung zur Auflösung des Vereins.
  2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand des Vereins nach Bedarf, mindestens aber einmal im Geschäftsjahr einberufen, nach Möglichkeit im ersten Halbjahr des Geschäftsjahrs. Die Einladung erfolgt 14 Tage vor dem Versammlungstermin textlich durch den Vorstand mit Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung an die dem Verein zuletzt bekannte Mitgliedsadresse.
  3. Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vereinsvorstand textlich einzureichen. Nachträglich eingereichte Tagesordnungspunkte müssen den Mitgliedern rechtzeitig vor Beginn der Mitgliederversammlung mitgeteilt werden. Spätere – auch während der Mitgliederversammlung gestellte – Anträge müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn in der Mitgliederversammlung die Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder der Behandlung der Anträge zustimmt.
  4. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder dies textlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt.
  5. Ein Mitglied des Vorstandes leitet die Mitgliederversammlung. Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung eine andere Versammlungsleitung bestimmen. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll innerhalb von zwei Monaten nach der Mitgliederversammlung niedergelegt und von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet. Das Protokoll kann von jedem Mitglied beim Vorstand eingesehen werden.
§ 8 Stimmrecht/Beschlussfähigkeit
  1. Stimmberechtigt sind ordentliche und Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
  2. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  3. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt.
  4. Abstimmungen in der Mitgliederversammlung sind nur dann schriftlich und geheim durchzuführen, wenn mind. ein Drittel der an der Beschlussfassung teilnehmenden Mitglieder diese verlangt.
  5. Für eine Änderung der Satzung, für Beschlüsse zur Auflösung des Vereins sowie für eine Änderung des Vereinszwecks ist eine Dreiviertel-Mehrheit der erschienenen Stimmberechtigten erforderlich. Geringfügige Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Grün-den verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Satzungsänderungen werden allen Vereinsmitgliedern textlich mitgeteilt.
§ 9 Vorstand
  1. Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB sich wie folgt zusammen:
    • Vorsitzende*r
    • stellvertretende*r Vorsitzende*r
    • Schriftführer*in
    • Kassenwart*in
    • weitere Mitglieder, deren Anzahl durch die Mitgliederversammlung festgelegt wird.
  2. Folgende Personen werden eingeladen, den Vorstand beratend zu unterstützen:
    • ein Mitglied des Landesteamendenarbeitskreises der ver.di Jugend Hessen
    • ein Mitglied des Bundesteamendenarbeitskreises der ver.di Jugend
    • ein Mitglied der Geschäftsführung des Bundesjugendvorstandes der ver.di Jugend
    • der/die Bundesjugendsekretär*in der ver.di Jugend
    • der/die Landesjugendsekretär*in der ver.di Jugend Hessen
    • Leiter*in der Bildungszentrale der ver.di Jugend – Naumburg
  3. Der Verein wird gesetzlich vertreten durch die/den Vorsitzende*n des Vorstandes oder ihren/seinen Stellvertreter*in, jeweils gemeinsam mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes.
  4. Der Vorstand tritt nach Bedarf, mind. jedoch zweimal jährlich zusammen.
  5. Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben und kann besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse für deren Bearbeitung oder Vorbereitung einsetzen.
  6. Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind oder textlich zustimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als ab-gelehnt.
  7. Beschlüsse des Vorstands werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt und von mindestens zwei vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern unterzeichnet.
  8. Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich; Reisekosten und Auslagen werden auf Antrag er-stattet.
  9. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner/ihrer Wahlzeit aus, ist der Vorstand berechtigt, ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen. Auf diese Weise bestimmte Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt.
§ 10 Wahlen
  1. Die Mitglieder des Vorstandes sowie die Kassenprüfenden und evtl. die Ausschüsse werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt und bleiben bis zur Neuwahl im Amt.
  2. Jedes Vorstandsmitglied wird einzeln gewählt. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Per-son vereinigt werden.
  3. Die Mitglieder des wählenden Gremiums (Mitgliederversammlung, Vorstand) entscheiden über die Form der Abstimmung. Wird von einem Mitglied geheime Abstimmung beantragt, muss geheim abgestimmt werden.
  4. Das aktive Wahlrecht wird auf 16 Jahre und das passive Wahlrecht auf 18 Jahre festgelegt.
§ 11 Kassenprüfende
  1. Die Kasse und die Rechnungslegung des Vereins werden mindestens einmal im Jahr von wenigstens 2 Personen geprüft, die hierzu von der Mitgliederversammlung für jeweils ein Geschäftsjahr zu wählen sind. Die Kassenprüfenden dürfen weder Mitglieder des Vorstands noch Angestellte des Vereins sein.
  2. Sie erstatten in der dem Geschäftsjahr folgenden Mitgliederversammlung Bericht und empfehlen bei ordnungsgemäßer Kassenführung der Mitgliederversammlung die Entlastung.
§ 12 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
  1. Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung an-wesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an ver.di GewerkschaftsPolitische Bildung gemeinnützige Gesellschaft mbH (Berlin), die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§ 13 Inkrafttreten

Diese Satzung wurde am 04.07.2020 errichtet und tritt mit Beschlussfassung in Kraft.


Anlagen

Beitragsordnung des Fördervereins der Bildungszentrale der ver.di Jugend – Naumburg

§ 1 Allgemeines
  1. Diese Beitragsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung. Sie kann nur von der Mitgliederversammlung des Vereins geändert werden. Beschlüsse über die Änderung der Beitragsordnung gelten ab dem Jahr, das auf die Beschlussfassung folgt.
  2. Beim Ausscheiden aus dem Verein erfolgt keine Rückerstattung bereits geleisteter Beiträge.
§ 2 Zahlungsweise und Fälligkeit
  1. Die festgesetzten Beträge werden zum 1. Mai des jeweiligen Jahres erhoben, in dem der Beschluss gefasst wurde. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann auch ein anderer Termin festgelegt werden.
  2. Die Beitragszahlung erfolgt durch Lastschrifteinzug. Die Mitglieder erteilen dazu ihre Zustimmung unter Angabe ihrer Bankverbindung.
  3. Bei Neumitgliedern wird der Jahresbeitrag zum 1. des Folgemonats des Beitritts anteilig eingezogen.
Beitragsformen (Tabellenansicht)
BeitragsformBeitragshöhe
Regelbeitrag36,00 €
Schüler*innen, Auszubildende, Studierende, Freiwilligendienstleistende, Erwerbslose18,00 €
Rentner*innen / Pensionär*innen24,00 €
Ehrenmitglieder00,00 €
§ 2 Zahlungsweise und Fälligkeit (Fortführung)
  1. Die angegebenen Beiträge sind Mindestbeiträge. Den Mitgliedern steht es frei, einen höheren Beitrag zu zahlen.
  2. Ermäßigte Beitragsformen müssen beantragt werden. Der Anspruch auf die Ermäßigung ist mit entsprechenden Unterlagen nachzuweisen. Der Vorstand entscheidet über die Einstufung im Rahmen der von der Mitgliederversammlung vorgegebenen Beträge.
  3. Änderungen der persönlichen Angaben sind dem Verein schnellstmöglich mitzuteilen.
  4. Bei Lastschriftrückgaben behält der Verein sich vor, die entstandenen Kosten dem Mitglied weiter zu berechnen.